Die Enteignung anderer dinglicher Rechte oder Nachbarrechte steht ebenfalls nicht zur Diskussion. Festzuhalten ist somit, dass für die Realisierung der geplanten Mobilfunkanlage keine Rechte der Beschwerdeführerin enteignet werden müssen. Die Vorinstanz führte jedoch im angefochtenen Entscheid sowie in der Vernehmlassung aus, die Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche sei vorliegend gerechtfertigt. Weil sich dieser Standpunkt der Vorinstanz indessen nicht im Dispositiv der Plangenehmigung niedergeschlagen hat, besteht für die REKO/UVEK keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid diesbezüglich abzuändern. Demgegenüber hat die Vorinstanz zu Recht entschieden, die geltend gemachten