vgl. auch BGE 123 II 560 E. 3d.bb mit Hinweisen, 110 Ib 99 E. 1e). Vorliegend ist unbestritten, dass die im Hinblick auf eine Beeinträchtigung nachbarrechtlicher Abwehransprüche in Frage kommenden Immissionen durch nichtionisierende Strahlung auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin unterhalb des Immissionsgrenzwertes gemäss NISV liegen und damit nicht übermässig sind. Die Beschwerdeführerin vermag sich demnach nicht auf eine übermässige Beeinträchtigung durch die geplante Mobilfunkantenne zu berufen, weshalb eine Abtretung nachbarrechtlicher Abwehrrechte gar nicht in Betracht fällt. Die Enteignung anderer dinglicher Rechte oder Nachbarrechte steht ebenfalls nicht zur Diskussion.