Betroffene können somit die Eröffnung eines enteignungsrechtlichen Einspracheverfahrens erwirken, wenn sie sich durch den Bau und Betrieb einer Infrastrukturanlage beispielsweise durch übermässige Immissionen in ihren nachbarlichen Abwehrrechten verletzt fühlen. Sind dagegen übermässige Beeinträchtigungen von vornherein auszuschliessen, weil sich die Einsprecherinnen und Einsprecher nur auf das Vorsorgeprinzip im Sinne von Art. 11 Abs. 2 USG berufen können, ist keine Enteignung notwendig (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juli 2002 E. 3 [1A.144/2002]; vgl. auch BGE 123 II 560 E. 3d.bb mit Hinweisen, 110 Ib 99 E. 1e).