5.2. Enteignungsrechtliche Einspracheverfahren sind nicht nur durchzuführen, wenn für den Bau und Betrieb einer Infrastrukturanlage Grundeigentum beansprucht wird oder Baurechte, Durchleitungs- oder Bauverbotsservitute zwangsweise eingeräumt werden sollen, sondern auch, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass in nachbarrechtliche Abwehransprüche eingegriffen wird (vgl. Art. 5 EntG). Betroffene können somit die Eröffnung eines enteignungsrechtlichen Einspracheverfahrens erwirken, wenn sie sich durch den Bau und Betrieb einer Infrastrukturanlage beispielsweise durch übermässige Immissionen in ihren nachbarlichen Abwehrrechten verletzt fühlen.