Festzuhalten ist, dass zwar die Plangenehmigungsbehörde gleichzeitig auch Enteignungsbehörde ist, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin jedoch die Schätzungskommission und nicht die Plangenehmigungsbehörde über die angemeldeten Forderungen und damit die Berechtigung sowie die Höhe einer Entschädigung zu befinden hat. Der Antrag der Beschwerdeführerin, die Entschädigungsforderung sei im Plangenehmigungsverfahren zu behandeln, ist somit abzuweisen. 5.2.