9 EleG). Die Plangenehmigungsbehörde übermittelt dem Präsidenten der Schätzungskommission die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen (Art. 45 Abs. 2 EleG). Festzuhalten ist, dass zwar die Plangenehmigungsbehörde gleichzeitig auch Enteignungsbehörde ist, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin jedoch die Schätzungskommission und nicht die Plangenehmigungsbehörde über die angemeldeten Forderungen und damit die Berechtigung sowie die Höhe einer Entschädigung zu befinden hat.