Dabei verlangt sie, dass ihre Forderungen im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens zu behandeln seien. 5.1. Das koordinierte und vereinfachte Entscheidverfahren sieht vor, dass die Genehmigungsbehörde mit der Plangenehmigung gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen entscheidet (Art. 16h Abs. 1 EleG). Deshalb muss die Unternehmung spätestens mit der öffentlichen Auflage des Gesuchs den Entschädigungsberechtigten nach Art. 31 EntG eine persönliche Anzeige über die zu enteignenden Rechte zustellen (Art. 16e EleG) und innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen (Art.