1.4.1). (…) 4.4. Festzuhalten ist somit, dass die geplante Anlage mit dem Bundesrecht vereinbar ist und auch kantonales sowie kommunales Recht einer Bewilligungserteilung nicht entgegen stehen. Die Plangenehmigung der Vorinstanz ist damit nicht zu beanstanden. 5. Im Sinne eines Eventualantrages macht die Beschwerdeführerin Entschädigungsansprüche geltend, weil ihr Bauland durch die Errichtung der geplanten Antennenanlage einen Wertverlust erleide. Dabei verlangt sie, dass ihre Forderungen im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens zu behandeln seien.