In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Rechtsprechung auch in einem kantonalen Baubewilligungsverfahren ähnliche Überlegungen massgebend wären. Denn der geplante Antennenstandort liegt in der Bauzone, weshalb grundsätzlich ein Anspruch auf Bewilligungserteilung besteht, sofern die Anlage dem Zweck der entsprechenden Nutzungszone entspricht und die Anforderungen des kantonalen Rechts (namentlich des Baurechts) und des Bundesrechts (namentlich der NISV) erfüllt sind.