8 18. Dezember 2001, Bernische Verwaltungsrechtsprechung [BVR] 2002 S. 263 E. 4a.aa). Der Antrag der Beschwerdeführerin, die geplante Mobilfunkantenne sei an anderer Stelle zu errichten, ist deshalb abzuweisen. Damit ist auf ihren Einwand, die Gesuchstellerin habe ihre Behauptungen bezüglich des lokalen Funkkonzepts, der radiotechnischen Gebietsabdeckung und der fehlenden Alternativstandorte nicht ausreichend begründet, nicht einzugehen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Rechtsprechung auch in einem kantonalen Baubewilligungsverfahren ähnliche Überlegungen massgebend wären.