Deshalb können emissionsbegrenzende Massnahmen (im Sinne des Vorsorgeprinzips gestützt auf Art. 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz, Umweltschutzgesetz [USG], SR 814.01), die über die Anforderungen der NISV hinausgehen, von der Anlagebetreiberin nicht verlangt werden. Dies gilt insbesondere auch für Anträge, die Mobilfunkanlage sei an einen anderen Standort zu verlegen (BGE 126 II 399 E. 3d; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom