Die angehörten kantonalen und kommunalen Behörden haben sich für die Plangenehmigung ausgesprochen und die verlangten Auflagen und Bedingungen hat die Vorinstanz in die Plangenehmigung aufgenommen. Eine Verletzung von Art. 16 Abs. 4 EleG kann ihr somit nicht vorgeworfen werden. 4.3.2. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, die Immissionen hätten auf Grund gesundheitlicher Bedenken potentieller Käufer einen Wertverlust ihres Baulandes zur Folge, ist entgegen zu halten, dass die NISV den Gesundheitsinteressen der von nichtionisierender Strahlung betroffenen Bevölkerung abschliessend Rechnung trägt. Deshalb können emissionsbegrenzende Massnahmen (im Sinne des Vorsorgeprinzips gestützt auf Art.