NISV), eingehalten. Weiter ist der Anlagegrenzwert für die elektrische Feldstärke (Art. 4 in Verbindung mit Anhang 1 Ziff. 64 Bst. b NISV) eingehalten, so dass sich kein Ort mit empfindlicher Nutzung im Freihaltebereich befindet. Schliesslich stehen der geplanten Anlage auch keine kommunalen und kantonalen Vorschriften des Bau- und Planungsrechts - die Gemeinde ist mit dem Unterschreiten der Baulinie einverstanden - entgegen. Die angehörten kantonalen und kommunalen Behörden haben sich für die Plangenehmigung ausgesprochen und die verlangten Auflagen und Bedingungen hat die Vorinstanz in die Plangenehmigung aufgenommen.