Selbst die Beschwerdeführerin behauptet nicht, die Antenne trete am vorgesehenen Standort optisch störend in Erscheinung oder sei mit dem Erscheinungsbild der Landschaft nicht vereinbar. Was die gesundheitliche Gefährdung durch nichtionisierende Strahlung betrifft, so geht aus den Akten hervor, dass die geplante Anlage die Vorschriften der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV, SR 814.710) vollumfänglich einhält. Der Immissionsgrenzwert ist an den untersuchten Orten, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 in Verbindung mit Anhang 2 Ziff. 1 NISV), eingehalten.