vorzuziehen ist. Aus Sicht des Landschaftsschutzes hat das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) keine Einwände vorgebracht. Ein allfälliger formeller Mangel des Plangenehmigungsverfahrens dadurch, dass die Vorinstanz das für die Beurteilung des Umwelt- und Landschaftsschutzes zuständige BUWAL nicht angehört hat, gilt durch den Einbezug dieser Fachinstanz im Beschwerdeverfahren als geheilt (seit Oktober 2002 besteht im Übrigen eine Vereinbarung zwischen ESTI und BUWAL, welche die Anhörung und gegenseitige Information regelt).