7 Hochspannungsmast zu installieren, weshalb für deren Bewilligung ein Plangenehmigungsverfahren nach Elektrizitätsgesetz des Bundes durchzuführen ist (vgl. E. 3.2). 4.3.1. Die geplante Mobilfunkanlage erfüllt am vorgesehenen Standort gemäss Aussage des ARE als zuständige Fachinstanz des Bundes die Vorgaben des materiellen Raumplanungsrechts. Hervorzuheben ist, dass der vorgesehene Standort auf dem bestehenden Kabelmast im Sinne einer Bündelung von Infrastrukturanlagen aus raumplanerischer Sicht erwünscht und grundsätzlich einer Lösung mit freistehendem Antennenmast oder mit je nach topographischen Verhältnissen zwei oder mehreren Masten statt einem