Sie geben allerdings der Konzessionärin keinen Anspruch auf Bewilligung einer konkreten Mobilfunkantenne. Vielmehr unterliegt die Infrastruktur einem Bewilligungsverfahren (Urs Walker, Baubewilligung für Mobilfunkantennen; bundesrechtliche Grundlagen und ausgewählte Fragen, Baurecht 1/2000 3 ff., Ziff. 1.4). Vorliegend ist geplant, die Antenne auf einem