4.2. Die Beschwerdeführerin ist mit dem vorgesehenen Standort der Mobilfunkantenne nicht einverstanden, weil sie befürchtet, dass ihr Grundstück erheblich entwertet werde, denn die potentielle Käuferschaft sei auf Grund diffuser Ängste vor nichtionisierender Strahlung nicht bereit, Bauland in unmittelbarer Nähe einer solchen Antenne zu erwerben. In diesem Zusammenhang rügt die Beschwerdeführerin, es sei keine ernsthafte Prüfung von Alternativstandorten vorgenommen worden. Vielmehr bestehe am vorgesehenen Standort gar kein öffentliches Interesse für die Errichtung einer Mobilfunkantenne.