16a EleG). Ob Betroffenen allenfalls ausserhalb des Plangenehmigungsverfahrens die Möglichkeit zusteht, ein kantonales Lastenausgleichsverfahren einzuleiten, was nach Meinung der Beschwerdegegnerin 2 gemäss Rechtsprechung des Berner Verwaltungsgerichts gar nicht zulässig sei, ist damit nicht weiter abzuklären. 4. Bezogen auf den vorliegenden Fall ist demnach zu untersuchen, ob die strittige Plangenehmigung vor Bundesrecht stand hält und die Vorinstanz im Rahmen von Art. 16 Abs. 4 EleG das kantonale Recht ausreichend berücksichtigt hat. Weiter ist der Entscheid im Hinblick auf die vorgebrachten enteignungsrechtlichen Einwände bzw. die geltend gemachte Entschädigung zu überprüfen (E. 5). (…)