16h Abs. 1 EleG). Weil sich das Plangenehmigungsverfahren vorliegend nach dem EleG richtet, sind somit dessen Bestimmungen und nicht das Fernmelderecht für die Enteignungsfrage massgeblich. Die Berücksichtigung kantonalen Rechts nach Art. 16 Abs. 4 EleG bezieht sich auf die Plangenehmigung, nicht jedoch auf die Frage der Enteignung. Hierfür ist ausschliesslich das EleG sowie subsidiär das Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG, SR 711) massgebend (vgl. Art. 16a EleG).