6 der Bundesbehörde einfliessen. Deren Entscheid unterliegt wiederum der Beschwerde an die REKO/UVEK, welche mit voller Kognition urteilt (Art. 49 Bst. c VwVG). 3.4.4. Was schliesslich bei der Entschädigungsfrage die Anwendbarkeit des Fernmelderechts oder des kantonalrechtlichen Instituts des Lastenausgleichs angeht, so sind im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen (Art. 16f Abs. 2 EleG). Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen (Art. 16h Abs. 1 EleG).