Die Bundesbehörde ist somit entgegen der Auffassung des ARE weder verpflichtet noch ermächtigt, Ausnahmebewilligungen nach kantonalem oder kommunalem Recht zu erteilen. Die Plangenehmigung nach Bundesrecht tritt vielmehr anstelle sämtlicher anderer Bewilligungen. Art. 16 Abs. 4 EleG verlangt lediglich die Berücksichtigung des materiellen kantonalen (und kommunalen) Rechts durch die Bundesbehörde bei der vorzunehmenden Interessenabwägung. In diesem Sinn werden Kantone und Gemeinden ins Plangenehmigungsverfahren einbezogen und Gemeinden können ihre Interessen zusätzlich mit Einsprache wahren (Art. 16d Abs. 1 und 2 sowie 16f Abs. 3 EleG). Damit ist gewährleistet, dass die Standpunkte der mit