3.4.3. Das ARE befürchtet weiter, die Genehmigungsbehörde des Bundes sei nicht geeignet, Ausnahmen zu kantonalen oder kommunalen Vorschriften wie beispielsweise die Unterschreitung von Baulinien zu gewähren, weil solche Entscheide ein erhebliches planerisches Ermessen beinhalten würden. Wie bereits dargelegt (E. 3.4.1), schliesst die umfassende Zuständigkeit der Bundesbehörde Bewilligungen nach kantonalem oder kommunalem Recht aus. Die Bundesbehörde ist somit entgegen der Auffassung des ARE weder verpflichtet noch ermächtigt, Ausnahmebewilligungen nach kantonalem oder kommunalem Recht zu erteilen.