3.4.2. Der Ansicht des ARE, die Plangenehmigung für die Antennenanlage dürfe nur dann erteilt werden, wenn auch die Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung nach kantonalem Recht erfüllt seien, kann demnach nur insoweit gefolgt werden, als die Bundesbehörde materielles kantonales (und kommunales) Recht in die vorzunehmende Interessenabwägung einzubeziehen hat. Gestützt darauf geltend gemachte Anträge bleiben jedoch dann ausser Acht, wenn dadurch die Aufgabenerfüllung unverhältnismässig eingeschränkt würde. 3.4.3.