16d Abs. 1 EleG vor, dass die von einem Vorhaben betroffenen Kantone anzuhören sind. Die Leitbehörde hat dann im Einzelfall eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei sie den auf kantonales Recht gestützten Anträgen nicht durchwegs entsprechen muss (BGE 121 II 378 E. 9). 3.4.2. Der Ansicht des ARE, die Plangenehmigung für die Antennenanlage dürfe nur dann erteilt werden, wenn auch die Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung nach kantonalem Recht erfüllt seien, kann demnach nur insoweit gefolgt werden, als die Bundesbehörde materielles kantonales (und kommunales) Recht in die vorzunehmende Interessenabwägung einzubeziehen hat.