VPB 58.42 E. 2.1). Allerdings hat die Leitbehörde die auf kantonales Recht gestützten Anträge insoweit zu berücksichtigen, als sie die Erfüllung der bundesrechtlichen Aufgabe nicht vereiteln oder übermässig erschweren. Solche Anträge gründen in aller Regel auf Vorschriften des Bau-, Planungs-, Strassen-, Wasser-, Natur- und Heimatschutz- sowie Gewässerschutzrechts (Thomas Pfisterer, Die Anliegen der Kantone im eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren, in: Verfassungsrechtsprechung und Verwaltungsrechtsprechung, Zürich 1992, S. 197 f.; BGE 121 II 8 E. 2-6). Dementsprechend sieht Art. 16d Abs. 1 EleG vor, dass die von einem Vorhaben betroffenen Kantone anzuhören sind.