5 Landschafts- und Umweltschutzes gerecht wird. Das von den Kantonen und Gemeinden in den fraglichen Sachbereichen kompetenzgemäss erlassene Recht sowie ihre entsprechenden Bewilligungsbefugnisse können der Plangenehmigung nicht entgegenstehen (vgl. VPB 55.19 E. 8). So erfordert die Errichtung einer Starkstromleitung ausserhalb der Bauzone keine Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 24 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG, SR 700; VPB 58.42 E. 2.1).