Aus materieller Sicht hat die zuständige Plangenehmigungsbehörde des Bundes andererseits die Anwendung kantonalen Rechts selbständig und abschliessend zu prüfen und dieses sowie darauf gestützte Anträge grundsätzlich zu berücksichtigen (Botschaft, a.a.O., BBl 1998 2591 S. 2598, 2629 und 2618). Bei Vorhaben, welche unter die Sachzuständigkeit des Bundes fallen, hat die Leitbehörde im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens somit zu prüfen, ob das Projekt mit den Vorschriften des Bundesrechts, insbesondere jener über elektrische Schwach- und Starkstromanlagen, vereinbar ist und im Weiteren den bundesrechtlichen Anforderungen vorab der Raumplanung und des