Diese Bestimmung bringt einerseits zum Ausdruck, dass für die Ausführung des Vorhabens keine formellen kantonalen oder kommunalen Akte wie Bewilligungen oder Pläne erforderlich sind. Aus materieller Sicht hat die zuständige Plangenehmigungsbehörde des Bundes andererseits die Anwendung kantonalen Rechts selbständig und abschliessend zu prüfen und dieses sowie darauf gestützte Anträge grundsätzlich zu berücksichtigen (Botschaft, a.a.O., BBl 1998 2591 S. 2598, 2629 und 2618).