16 Abs. 3 und 4 EleG massgebend ist, unterliegt nicht nur die Installation einer Mobilfunkantenne auf einem bestehenden Hochspannungsmast sondern auch die Errichtung des dazugehörenden Containers einer einzigen Plangenehmigung. 3.4. Obwohl kantonale Bewilligungen und Pläne nicht erforderlich sind, hat die Leitbehörde kantonales Recht zu berücksichtigen, soweit es die Betreiberin von Stark- und Schwachstromanlagen in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt (Art. 16 Abs. 4 EleG). 3.4.1. Diese Bestimmung bringt einerseits zum Ausdruck, dass für die Ausführung des Vorhabens keine formellen kantonalen oder kommunalen Akte wie Bewilligungen oder Pläne erforderlich sind.