12 Abs. 3 der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen die kantonale Bewilligungsbehörde für dessen Errichtung zuständig sei. Weil diese doppelte Zuständigkeit mit der Gesetzesänderung weggefallen und neu Art. 16 Abs. 3 und 4 EleG massgebend ist, unterliegt nicht nur die Installation einer Mobilfunkantenne auf einem bestehenden Hochspannungsmast sondern auch die Errichtung des dazugehörenden Containers einer einzigen Plangenehmigung.