Im Übrigen kann auch dem erwähnten Bundesgerichtsurteil nichts Gegenteiliges entnommen werden. Denn die kantonale Bewilligungszuständigkeit zur Errichtung des Containers leitete das Gericht nicht etwa daraus ab, dass diese Baute gar nicht dem Regelungsbereich des Bundesrechts unterstehe. Vielmehr ist es davon ausgegangen, dass das Bundesrecht über elektrische Anlagen Anwendung findet, mithin der Container der geplanten Mobilfunkantenne zugehörig zu betrachten sei, jedoch gestützt auf (die altrechtliche Bestimmung in) Art. 12 Abs. 3 der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen die kantonale Bewilligungsbehörde für dessen Errichtung zuständig sei.