Soweit das ARE hinsichtlich der Containerbewilligung in seiner Vernehmlassung Gegenteiliges behauptet, trägt es der Gesetzesänderung nicht Rechnung. Abgesehen davon hätte diese Auffassung zur Folge, dass die Realisierung des Vorhabens - die Antenne lässt sich ohne Container wohl kaum betreiben - nicht vom Entscheid der in Art. 16 Abs. 2 EleG genannten Bundesbehörde, sondern von kantonalen Bewilligungsinstanzen abhängig wäre, was aber der Kompetenzordnung gemäss EleG sowie den Zielen des koordinierten Verfahrens widersprechen würde (vgl. auch VPB 55.19 E. 8). Im Übrigen kann auch dem erwähnten Bundesgerichtsurteil nichts Gegenteiliges entnommen werden.