Gestützt auf die allgemeinen Grundsätze des koordinierten Verfahrens ist demnach über dessen Genehmigung im Gesamtentscheid der Bundesbehörde - Eidgenössisches Starkstrominspektorat (ESTI) oder BFE (Art. 16 Abs. 2 EleG) - zu befinden. Soweit das ARE hinsichtlich der Containerbewilligung in seiner Vernehmlassung Gegenteiliges behauptet, trägt es der Gesetzesänderung nicht Rechnung.