4 SR 748.0] oder Art. 18 und 18m des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 [EBG, SR 742.101]). Ob gewisse Bauten eines Projekts auch im Plangenehmigungsverfahren nach EleG im Sinne von Nebenanlagen der kantonalen Zuständigkeit unterliegen, kann jedoch offen bleiben. Denn der Container enthält die für den Antennenbetrieb erforderliche technische Einrichtung und dient damit ausschliesslich dem Betrieb der Mobilfunkantenne. Gestützt auf die allgemeinen Grundsätze des koordinierten Verfahrens ist demnach über dessen Genehmigung im Gesamtentscheid der Bundesbehörde -