dem der Bundeszuständigkeit unterliegenden Vorhaben stehen. Im Gegensatz zu anderen Sachbereichen mit Bundeszuständigkeit enthält das Elektrizitätsgesetz zwar keine Bestimmungen, wonach (einzig) für Nebenanlagen - also Bauten und Anlagen, die nicht ganz oder überwiegend dem Projekt dienen - eine kantonale Zuständigkeit verbleibt (vgl. Art. 37 und 37m des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt [LFG,