seit 1. Januar 2000 geltenden koordinierten und vereinfachten Verfahrens liegen darin, dass eine einzige Behörde (Leitbehörde) die Einhaltung der verschiedenen anwendbaren bundes- und kantonalrechtlichen Vorschriften beurteilt, so dass in einem einzigen Verfahren eine Gesamtabwägung der Vor- und Nachteile eines Projektes erfolgt (Botschaft des Bundesrates vom 25. Februar 1998 zu einem Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren [im Folgenden: Botschaft], BBl 1998 2591 S. 2596). Umfasst ein Projekt mehrere Bestandteile, gelten diese Vorgaben des konzentrierten Entscheidverfahrens zumindest für alle Bauten und Anlagen, die in einem engen Zusammenhang mit