Immerhin hat es festgehalten, dass die Gesetzesänderung die exklusive Zuständigkeit der Bundesbehörden noch verstärkt habe (E. 2c). 3.2. Für das vorliegende Verfahren ist massgebend, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Mobilfunkantenne auf einem bestehenden Hochspannungsmast im bundesrechtlichen Plangenehmigungsverfahren nach EleG zu bewilligen ist. Für die REKO/UVEK besteht auch nach Kenntnisnahme der Kritik des Bundesamtes für Raumentwicklung (ARE) keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung des Bundesgerichts abzuweichen. 3.3. Was den neben dem Mast zu errichtenden Container betrifft, so fragt sich, in welchem Verfahren dieser zu bewilligen ist. Sinn und Zweck des