Dementsprechend enthält auch die geltende Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA, SR 734.25) keinen Vorbehalt bezüglich einer zusätzlichen Zuständigkeit kantonaler Bewilligungsinstanzen. Zwar hat sich das Bundesgericht zur Bewilligungszuständigkeit nach neuem Recht im genannten Urteil nicht eingehend geäussert. Immerhin hat es festgehalten, dass die Gesetzesänderung die exklusive Zuständigkeit der Bundesbehörden noch verstärkt habe (E. 2c).