Die Gesetzesänderung per 1. Januar 2000 (AS 1999 3071, S. 3124) sieht jedoch neu ein koordiniertes und vereinfachtes Entscheidverfahren vor, in welchem mit der Plangenehmigung sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt werden und kantonale Bewilligungen und Pläne nicht mehr erforderlich sind (Art. 16 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen [EleG], SR 734.0). Dementsprechend enthält auch die geltende Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA, SR 734.25) keinen Vorbehalt bezüglich einer zusätzlichen Zuständigkeit kantonaler Bewilligungsinstanzen.