Diese Bestimmung setzte für Gebäude gewisser elektrischer Anlagen und Installationen zusätzlich zur Plangenehmigung der Bundesbehörde die Erteilung der nach kantonalem Recht erforderlichen Bewilligungen voraus. Die Gesetzesänderung per 1. Januar 2000 (AS 1999 3071, S. 3124) sieht jedoch neu ein koordiniertes und vereinfachtes Entscheidverfahren vor, in welchem mit der Plangenehmigung sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt werden und kantonale Bewilligungen und Pläne nicht mehr erforderlich sind (Art. 16 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen [EleG], SR 734.0).