12 Abs. 3 der per 1. Januar 2000 aufgehobenen Verordnung vom 26. Juni 1991 über das Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen (AS 1991 1476) ab. Diese Bestimmung setzte für Gebäude gewisser elektrischer Anlagen und Installationen zusätzlich zur Plangenehmigung der Bundesbehörde die Erteilung der nach kantonalem Recht erforderlichen Bewilligungen voraus.