3 vom Hochspannungsmast errichtet würden - wie insbesondere der die technische Ausrüstung enthaltende Container - sei zusätzlich eine kantonale Baubewilligung erforderlich. 3.1. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass das Bundesgericht einen Fall zu beurteilen hatte, für den noch die altrechtlichen Bestimmungen galten. Die kantonale Bewilligungszuständigkeit für den Container leitete das Bundesgericht aus Art. 12 Abs. 3 der per 1. Januar 2000 aufgehobenen Verordnung vom 26. Juni 1991 über das Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen (AS 1991 1476) ab.