Strittig ist die Errichtung einer Antennenanlage für den Mobilfunk auf einem bestehenden Mast, welcher der Übertragung von Elektrizität dient. Das Bundesgericht hat in einem Entscheid vom 23. Mai 2000 (1P.38/2000) festgehalten, dass die Antenneninstallation eine Änderung des Hochspannungsmastes und damit einer Starkstromanlage bedinge und deshalb die Bundesbehörde für deren Genehmigung zuständig sei. Für Bauten oder Anlagen, die zur Antennenanlage gehörten, aber unabhängig