- Liegt der Antennenstandort innerhalb der Bauzone und ist die geplante Anlage mit dem Bundesrecht sowie dem kantonalen Recht vereinbar, muss auch im bundesrechtlichen Plangenehmigungsverfahren weder eine Bedürfnisprüfung vorgenommen noch nach Alternativstandorten gesucht werden (E. 4.3.2). - Sind die Immissionsgrenzwerte nach NISV eingehalten, liegt keine übermässige Beeinträchtigung durch die geplante Antennenanlage und damit keine Verletzung nachbarrechtlicher Abwehransprüche vor, so dass keine Enteignung notwendig ist (E. 5.2).