Über die Berechtigung und die Höhe von Entschädigungsforderungen entscheidet nicht die Plangenehmigungsbehörde, sondern die Eidgenössische Schätzungskommission (E. 5.1). - Liegt der Antennenstandort innerhalb der Bauzone und ist die geplante Anlage mit dem Bundesrecht sowie dem kantonalen Recht vereinbar, muss auch im bundesrechtlichen Plangenehmigungsverfahren weder eine Bedürfnisprüfung vorgenommen noch nach Alternativstandorten gesucht werden (E. 4.3.2).