- Die Plangenehmigung nach Bundesrecht tritt anstelle sämtlicher anderer Bewilligungen. Die Bundesbehörde ist weder verpflichtet noch ermächtigt, Ausnahmebewilligungen nach kantonalem (oder kommunalem) Recht zu erteilen. Bei der Interessenabwägung hat sie jedoch materielles kantonales Recht zu berücksichtigen (E. 3.4.3). - Richtet sich das Verfahren nach dem EleG, so ist für Enteignungsfragen ausschliesslich das EleG sowie subsidiär das EntG massgebend (E. 3.4.4). Über die Berechtigung und die Höhe von Entschädigungsforderungen entscheidet nicht die Plangenehmigungsbehörde, sondern die Eidgenössische Schätzungskommission (E. 5.1).