{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-02-12", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-67-87--_2003-02-12.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006146.pdf?ID=150006146", "Checksum": "58078696c18fd1c72c35f68e77e4d293"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.87 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 12.02.2003 JAAC 67.87 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 12.02.2003 JAAC 67.87 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 12.02.2003 JAAC 67.87 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:08", "Checksum": "a659744446779952afbb3c3b8595c88c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 12.02.2003 JAAC 67.87 \r\n\n 9\nEleG). Die Plangenehmigungsbehörde übermittelt dem Präsidenten der\nSchätzungskommission die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die\nGrunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen (Art. 45 Abs. 2 EleG).\nFestzuhalten ist, dass zwar die Plangenehmigungsbehörde gleichzeitig auch\nEnteignungsbehörde ist, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin jedoch\ndie Schätzungskommission und nicht die Plangenehmigungsbehörde über\ndie angemeldeten Forderungen und damit die Berechtigung sowie die Höhe\neiner Entschädigung zu befinden hat. Der Antrag der Beschwerdeführerin, die\nEntschädigungsforderung sei im Plangenehmigungsverfahren zu behandeln,\nist somit abzuweisen.\n5.2. Enteignungsrechtliche Einspracheverfahren sind nicht nur\ndurchzuführen, wenn für den Bau und Betrieb einer Infrastrukturanlage\nGrundeigentum beansprucht wird oder Baurechte, Durchleitungs- oder\nBauverbotsservitute zwangsweise eingeräumt werden sollen, sondern\nauch, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass in nachbarrechtliche\nAbwehransprüche eingegriffen wird (vgl. Art. 5 EntG).\nBetroffene können somit die Eröffnung eines enteignungsrechtlichen\nEinspracheverfahrens erwirken, wenn sie sich durch den Bau und Betrieb\neiner Infrastrukturanlage beispielsweise durch übermässige Immissionen\nin ihren nachbarlichen Abwehrrechten verletzt fühlen. Sind dagegen\nübermässige Beeinträchtigungen von vornherein auszuschliessen, weil sich\ndie Einsprecherinnen und Einsprecher nur auf das Vorsorgeprinzip im Sinne\nvon Art. 11 Abs. 2 USG berufen können, ist keine Enteignung notwendig (Urteil\ndes Bundesgerichts vom 19. Juli 2002 E. 3 [1A.144/2002]; vgl. auch BGE 123 II\n560 E. 3d.bb mit Hinweisen, 110 Ib 99 E. 1e).\nVorliegend ist unbestritten, dass die im Hinblick auf eine Beeinträchtigung\nnachbarrechtlicher Abwehransprüche in Frage kommenden\nImmissionen durch nichtionisierende Strahlung auf dem Grundstück der\nBeschwerdeführerin unterhalb des Immissionsgrenzwertes gemäss NISV\nliegen und damit nicht übermässig sind. Die Beschwerdeführerin vermag sich\ndemnach nicht auf eine übermässige Beeinträchtigung durch die geplante\nMobilfunkantenne zu berufen, weshalb eine Abtretung nachbarrechtlicher\nAbwehrrechte gar nicht in Betracht fällt. Die Enteignung anderer dinglicher\nRechte oder Nachbarrechte steht ebenfalls nicht zur Diskussion.\nFestzuhalten ist somit, dass für die Realisierung der geplanten\nMobilfunkanlage keine Rechte der Beschwerdeführerin enteignet werden\nmüssen. Die Vorinstanz führte jedoch im angefochtenen Entscheid\nsowie in der Vernehmlassung aus, die Enteignung nachbarrechtlicher\nAbwehransprüche sei vorliegend gerechtfertigt. Weil sich dieser Standpunkt\nder Vorinstanz indessen nicht im Dispositiv der Plangenehmigung\nniedergeschlagen hat, besteht für die REKO/UVEK keine Veranlassung,\nden angefochtenen Entscheid diesbezüglich abzuändern. Demgegenüber\nhat die Vorinstanz zu Recht entschieden, die geltend gemachten\nEntschädigungsbegehren nach Eintritt der Rechtskraft der Plangenehmigung\nan den Präsidenten der Schätzungskommission zu überweisen (Ziff. 3\n\n10\nDispositiv). Denn obwohl vorliegend gar kein enteignungsrechtlicher\nTatbestand vorliegt, wird es Sache der zuständigen Schätzungskommission\nsein, die Berechtigung der geltend gemachten Forderung zu prüfen.\n6. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerde mangels Begründetheit\nabzuweisen ist.\n\nPage d’accueil de la Commission de recours INEN\n\n11\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 67.87 - Entscheid der Rekurskommission UVEK vom 12. Februar 2003 [REKO\nUVEK D-2002-29]\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2003\nAnnée\nAnno\n\nBand 67\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 006 146\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}