{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-02-12", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-67-87--_2003-02-12.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006146.pdf?ID=150006146", "Checksum": "58078696c18fd1c72c35f68e77e4d293"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.87 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 12.02.2003 JAAC 67.87 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 12.02.2003 JAAC 67.87 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 12.02.2003 JAAC 67.87 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:08", "Checksum": "a659744446779952afbb3c3b8595c88c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 12.02.2003 JAAC 67.87 \r\n\n 7\nHochspannungsmast zu installieren, weshalb für deren Bewilligung\nein Plangenehmigungsverfahren nach Elektrizitätsgesetz des Bundes\ndurchzuführen ist (vgl. E. 3.2).\n4.3.1. Die geplante Mobilfunkanlage erfüllt am vorgesehenen Standort gemäss\nAussage des ARE als zuständige Fachinstanz des Bundes die Vorgaben des\nmateriellen Raumplanungsrechts. Hervorzuheben ist, dass der vorgesehene\nStandort auf dem bestehenden Kabelmast im Sinne einer Bündelung\nvon Infrastrukturanlagen aus raumplanerischer Sicht erwünscht und\ngrundsätzlich einer Lösung mit freistehendem Antennenmast oder mit je\nnach topographischen Verhältnissen zwei oder mehreren Masten statt einem\nvorzuziehen ist. Aus Sicht des Landschaftsschutzes hat das Bundesamt für\nUmwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) keine Einwände vorgebracht. Ein\nallfälliger formeller Mangel des Plangenehmigungsverfahrens dadurch, dass\ndie Vorinstanz das für die Beurteilung des Umwelt- und Landschaftsschutzes\nzuständige BUWAL nicht angehört hat, gilt durch den Einbezug dieser\nFachinstanz im Beschwerdeverfahren als geheilt (seit Oktober 2002 besteht im\nÜbrigen eine Vereinbarung zwischen ESTI und BUWAL, welche die Anhörung\nund gegenseitige Information regelt). Selbst die Beschwerdeführerin\nbehauptet nicht, die Antenne trete am vorgesehenen Standort optisch störend\nin Erscheinung oder sei mit dem Erscheinungsbild der Landschaft nicht\nvereinbar.\nWas die gesundheitliche Gefährdung durch nichtionisierende Strahlung\nbetrifft, so geht aus den Akten hervor, dass die geplante Anlage die\nVorschriften der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor\nnichtionisierender Strahlung (NISV, SR 814.710) vollumfänglich einhält. Der\nImmissionsgrenzwert ist an den untersuchten Orten, wo sich Menschen\naufhalten können (Art. 13 in Verbindung mit Anhang 2 Ziff. 1 NISV),\neingehalten. Weiter ist der Anlagegrenzwert für die elektrische Feldstärke\n(Art. 4 in Verbindung mit Anhang 1 Ziff. 64 Bst. b NISV) eingehalten, so dass\nsich kein Ort mit empfindlicher Nutzung im Freihaltebereich befindet.\nSchliesslich stehen der geplanten Anlage auch keine kommunalen und\nkantonalen Vorschriften des Bau- und Planungsrechts - die Gemeinde ist mit\ndem Unterschreiten der Baulinie einverstanden - entgegen. Die angehörten\nkantonalen und kommunalen Behörden haben sich für die Plangenehmigung\nausgesprochen und die verlangten Auflagen und Bedingungen hat die\nVorinstanz in die Plangenehmigung aufgenommen. Eine Verletzung von\nArt. 16 Abs. 4 EleG kann ihr somit nicht vorgeworfen werden.\n4.3.2. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, die Immissionen hätten\nauf Grund gesundheitlicher Bedenken potentieller Käufer einen\nWertverlust ihres Baulandes zur Folge, ist entgegen zu halten, dass die\nNISV den Gesundheitsinteressen der von nichtionisierender Strahlung\nbetroffenen Bevölkerung abschliessend Rechnung trägt. Deshalb können\nemissionsbegrenzende Massnahmen (im Sinne des Vorsorgeprinzips\ngestützt auf Art. 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über\nden Umweltschutz, Umweltschutzgesetz [USG], SR 814.01), die über\ndie Anforderungen der NISV hinausgehen, von der Anlagebetreiberin\nnicht verlangt werden. Dies gilt insbesondere auch für Anträge, die\nMobilfunkanlage sei an einen anderen Standort zu verlegen (BGE 126 II\n399 E. 3d; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom\n\n"}