{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-02-12", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-67-87--_2003-02-12.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006146.pdf?ID=150006146", "Checksum": "58078696c18fd1c72c35f68e77e4d293"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.87 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 12.02.2003 JAAC 67.87 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 12.02.2003 JAAC 67.87 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 12.02.2003 JAAC 67.87 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:08", "Checksum": "a659744446779952afbb3c3b8595c88c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 12.02.2003 JAAC 67.87 \r\n\n 6\nder Bundesbehörde einfliessen. Deren Entscheid unterliegt wiederum der\nBeschwerde an die REKO/UVEK, welche mit voller Kognition urteilt (Art. 49\nBst. c VwVG).\n3.4.4. Was schliesslich bei der Entschädigungsfrage die Anwendbarkeit des\nFernmelderechts oder des kantonalrechtlichen Instituts des Lastenausgleichs\nangeht, so sind im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens sämtliche\nenteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung\noder Sachleistung geltend zu machen (Art. 16f Abs. 2 EleG). Mit der\nPlangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde gleichzeitig\nauch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen (Art. 16h Abs. 1 EleG).\nWeil sich das Plangenehmigungsverfahren vorliegend nach dem EleG\nrichtet, sind somit dessen Bestimmungen und nicht das Fernmelderecht\nfür die Enteignungsfrage massgeblich. Die Berücksichtigung kantonalen\nRechts nach Art. 16 Abs. 4 EleG bezieht sich auf die Plangenehmigung,\nnicht jedoch auf die Frage der Enteignung. Hierfür ist ausschliesslich\ndas EleG sowie subsidiär das Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die\nEnteignung (EntG, SR 711) massgebend (vgl. Art. 16a EleG). Ob Betroffenen\nallenfalls ausserhalb des Plangenehmigungsverfahrens die Möglichkeit\nzusteht, ein kantonales Lastenausgleichsverfahren einzuleiten, was nach\nMeinung der Beschwerdegegnerin 2 gemäss Rechtsprechung des Berner\nVerwaltungsgerichts gar nicht zulässig sei, ist damit nicht weiter abzuklären.\n4. Bezogen auf den vorliegenden Fall ist demnach zu untersuchen, ob die\nstrittige Plangenehmigung vor Bundesrecht stand hält und die Vorinstanz\nim Rahmen von Art. 16 Abs. 4 EleG das kantonale Recht ausreichend\nberücksichtigt hat. Weiter ist der Entscheid im Hinblick auf die vorgebrachten\nenteignungsrechtlichen Einwände bzw. die geltend gemachte Entschädigung\nzu überprüfen (E. 5).\n(…)\n4.2. Die Beschwerdeführerin ist mit dem vorgesehenen Standort der\nMobilfunkantenne nicht einverstanden, weil sie befürchtet, dass ihr\nGrundstück erheblich entwertet werde, denn die potentielle Käuferschaft\nsei auf Grund diffuser Ängste vor nichtionisierender Strahlung nicht bereit,\nBauland in unmittelbarer Nähe einer solchen Antenne zu erwerben. In diesem\nZusammenhang rügt die Beschwerdeführerin, es sei keine ernsthafte Prüfung\nvon Alternativstandorten vorgenommen worden. Vielmehr bestehe am\nvorgesehenen Standort gar kein öffentliches Interesse für die Errichtung\neiner Mobilfunkantenne. Zumindest überwiege das Interesse, die Qualität\nund den Wert des an bevorzugter Lage gelegenen Baulandes zu erhalten,\nentgegengesetzte Interessen der Mobilfunkbetreiberin.\n4.3. Mobilfunkkonzessionen begründen ein öffentliches Interesse an\nder Realisierung der damit verbundenen Infrastruktur. Sie geben\nallerdings der Konzessionärin keinen Anspruch auf Bewilligung einer\nkonkreten Mobilfunkantenne. Vielmehr unterliegt die Infrastruktur einem\nBewilligungsverfahren (Urs Walker, Baubewilligung für Mobilfunkantennen;\nbundesrechtliche Grundlagen und ausgewählte Fragen, Baurecht\n1/2000 3 ff., Ziff. 1.4). Vorliegend ist geplant, die Antenne auf einem\n\n"}